Relevante Gesetze

Aufbauend auf dem Grundgesetz haben viele allgemeine Gesetze wie das Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Bundessozialhilfegesetz und das Arbeitsförderungsgesetz besondere Bedeutung für Kinder und Jugendliche. Daneben gibt es eine Reihe von Gesetzen, die ausschließlich besondere Problemlagen von Kindern und Jugendlichen betreffen. Die wichtigsten sind im Folgenden genannt:

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG): rechtliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland, unterscheidet folgende Altersgruppen:
    Kind: wer noch nicht 14 Jahre alt ist,
    Jugendlicher: wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
    Junger Volljähriger: wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
    Junger Mensch: wer noch nicht 27 Jahre alt ist.
  • Das Gesetz zur Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zum Schutz Minderjähriger vor Mediengefahren und das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) zur Regelung von Fragen wie den Aufenthalt Jugendlicher in Gaststätten oder den Alkoholkonsum wurden Mitte 2002 zum neuen Jugendschutzgesetz zusammengeführt. Das Gesetz trat am 1. April 2003 in Kraft. Die Neuregelung sieht unter anderem eine Alterskennzeichnung auch für Computerspiele sowie strengere Regelungen beim Tabakkauf vor. 
  • Jugendarbeitsschutzgesetz: regelt den Schutz vor Überforderung und Gefahren am Arbeitsplatz. 
  • Arbeitsförderungsgesetz: fixiert die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit bezüglich der Unterstützung Jugendlicher in der Berufsausbildung.

Weitere Gesetze, die Kinder und Jugend betreffen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de > Gesetze > Stichwort "Kinder und Jugend" auswählen.

Altersbezogene gesetzliche Bestimmungen

Regelung

Alter

Beginn der Schulpflicht

6

Besuch der jeweils für die Altersgruppe freigegebenen Filme

6,12,16,18

Aktives und passives Wahlrecht für die Jugendvertretung im Betrieb

14

Bedingte Strafmündigkeit

14

Straftaten von Jugendlichen (14-18) werden in jedem Fall vor
Jugendgerichten verhandelt; dies gilt auch für Heranwachsende (18-21),
die zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch
einem Jugendlichen gleichstanden




14-20

Uneingeschränkte Strafmündigkeit

21

Recht zum Erwerb des Führerscheins für:

  • Mofas bis 25 km/h Geschwindigkeit
  • Mopeds bis 45 km/h (Klasse M)
  • Leichtkrafträder bis 11 kw bzw. 80 km/h (Klasse A1)
  • Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Klasse S)
  • PKW (B, BE) und mittelschwere Motorräder bis 25 kw (Klasse A beschränkt); zwei Jahre nach Erteilung der Klasse A dürfen alle Krafträder gefahren werden.
  • Schwere Motorräder über 25 kw (Klasse A unbeschränkt)
  • LKW (verschiedene Klassen)

 

15
16
16

16


18
25
18 (21)

Erlaubnis zur Vollzeitbeschäftigung (abhängig von der Dauer der
Vollzeitschulpflicht in den einzelnen Ländern)


(15) 16

Nachtschichten erlaubt

18

Rauchen in der Öffentlichkeit/Abgabeverbot von Tabakwaren an Jugendliche

18

Abgabe alkoholischer Getränke, außer Branntwein

16

Erlaubnis zur Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen
bis 24 Uhr


16

Heirat mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ist möglich,
wenn der/die künftige Ehepartner/in volljährig ist


16

Pflicht zum Besitz eines Personalausweises

16

Jungen dürfen sich mit Einwilligung der Eltern zum
Grundwehrdienst melden


17

Beginn der Wehrpflicht für Männer
Recht, einer Gewerkschaft beizutreten (sobald eine Lehre oder ein
Arbeitsverhältnis begonnen wurde)

18

15/16

Ende der Schulpflicht

18

Volljährigkeit

18

Aktives und passives Wahlrecht
bei Kommunalwahlen

18
16

Link
www.jugendschutzaktiv.de - Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mit den wichtigsten Regeln des Jugendschutzgesetzes und einem Selbsttest zum eigenen Wissen über den Jugendschutz