Gesetzliche Grundlagen
Relevante Gesetze

Nach israelischem Recht gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als Minderjährige (Ketinim, Singular: Katin) und von 14 bis 17 Jahren als Jugendliche (Bnei Noar). Über 18-Jährige sind Volljährige (Bgirim, Singular: Bagir). (Quelle: Sieben, Hermann, Internationaler Jugendaustausch und Besucherdienst der Bundesrepublik Deutschland (Hrsg.): Jugend und Jugendarbeit in Israel, Bonn 1995, S. 45ff)
Zusammenfassung von bildungsrelevanten Gesetzen: www.mfa.gov.il/MFA/MFAArchive/2000_2009/2003/1/Summary+of+the+principal+laws+relating+to+educatio.htm
Eine Reihe staatlicher Gesetze, die nachfolgend dargestellt werden, definiert Rechte und Pflichten von Kindern und Jugendlichen.
Das Gesetz zur Staatlichen Erziehung formuliert allgemeine Ziele und Grundlinien des staatlichen Schul- und Erziehungssystems. Zentrale Bezugspunkte sind sowohl universelle Werte als auch Werte der israelischen Gesellschaft und Tradition. Besonders betont wird die Notwendigkeit der Erinnerung an Holocaust (Schoa) und Widerstand (Gwura) im nationalsozialistischen Europa. Das verbindliche Curriculum des staatlichen Erziehungssystems wird im Ministerium für Erziehung (MISRAD HACHINUCH) entwickelt und kontrolliert.
Im Gesetz über die Schulpflicht wird für das Alter von 5 bis 15 Jahren eine allgemeine und kostenlose Schulpflicht bis zur 10. Klasse festgelegt. Der Schulbesuch beginnt vom 1. bis 6. Schuljahr mit der Grundschule (Beit-Sefer Jessodi), dann folgt vom 7. bis 9. Schuljahr die Mittelschule (Chatiwat Beinaim) und anschließend schließt sich vom 10. bis 12. Schuljahr die Oberschule (Beit-Sefer Tichon) an. Eltern haben das Recht, für ihr Kind zwischen einem der anerkannten parallelen Schulsysteme (staatlich, staatlich-religiös oder unabhängig) auszuwählen. Ein Gesetz von 2000 sieht kostenfreie Erziehung kranker Kinder vor, die mehr als 21 Tage hintereinander nicht die Schule besuchen können.
Das Gesetz über das Recht auf Ausbildung aus dem Jahr 2000 nimmt Bezug auf die UN-Charta und schreibt das Recht jeder Einzelnen und jedes Einzelnen auf menschliche Würde, Erziehung und Teilhabe an Ausbildung und Prüfungen an Schulen und Universitäten fest. Es verbietet Diskriminierungen aufgrund ethnischer, sozio-ökonomischer oder politisch abgeleiteter Kriterien.
Das Gesetz über die Schulaufsicht legt fest, dass die Gründung und Unterhaltung einer Schule nur mit offizieller staatlicher Genehmigung möglich ist. Ausführungsbestimmungen regeln die Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen Schulen betrieben werden können, die nicht Teil des offiziellen staatlichen Erziehungssystems sind.
Seit 1997/98 wurden auf Grundlage des Gesetzes zur Einführung eines langen Schultages (Ganztagsschule) schrittweise zusätzliche Stunden in den Schulalltag eingeführt. Ziel ist, vier Tage in der Woche wenigstens acht Stunden, einen Tag in der Woche höchstens fünf Stunden, an Freitagen höchstens vier Stunden Unterricht anzubieten. Die Gesamtstundenzahl soll nicht unter 41 liegen. Ein Gesetz von 2000 regelt die Einbeziehung von Schülerinnen und Schülern der Oberschulen in die Betreuungsprogramme von Ganztagsschulen. 2005 wurde das Erziehungssystem schrittweise auf eine 5-tägige Schulwoche umgestellt.
Ein Gesetz von 2001 in Zusammenarbeit von Erziehungs- und Gesundheitsministerium umfasst die Einführung von Erste-Hilfe-Kursen in Schulen vor, in denen sich Lehrpersonal und Schülerschaft mit theoretischen und praktischen Aspekten der Notfallhilfe beschäftigen.
Laut Gesetz haben Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren das Recht auf eine berufliche Ausbildung. Diese kann als Teil der höheren Schulbildung erworben werden - mit Berufsdiplom und Berechtigung zum Hochschulstudium oder in Form einer praktischen Ausbildung. Diese ist vergleichbar der deutschen Lehrlingsausbildung, in der Auszubildende einen Teil der Woche die Lehrwerkstatt und einen Teil die Berufsschule besuchen. Auch Mischformen sind möglich.
Das Gesetz zur sonderpädagogischen Erziehung (Chinuch Mejuchad) regelt staatliche Maßnahmen zur Hilfe und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen und geistigen Behinderungen und sonderpädagogischem Förderbedarf. Es bezieht sich auf die Altersgruppe zwischen 3 und 21 Jahren. Ziel ist die Integration in Gesellschaft und Arbeitswelt.
Kinder im Alter von unter 14 Jahren dürfen laut Gesetz nicht beschäftigt werden. Eine Ausnahme gilt für Mithilfe im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Jugendliche dürfen nicht in der Nacht und am Tage nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten. Arbeitenden Jugendlichen stehen jährlich mindestens 14 Tage Urlaub zu.
Laut dem Gesetz zum Schutz von Kindern in der Öffentlichkeit ist Kindern und Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren der Konsum von Alkohol verboten. Für Lokale können die kommunalen Behörden ein Aufenthaltsverbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren erteilen. Jugendliche können bereits mit 17 Jahren einen Kraftfahrzeug-Führerschein erwerben. Unter-18-Jährige dürfen jedoch zwischen ein und fünf Uhr in der Nacht nicht hinter dem Steuer sitzen.
Für Adoptionsverfahren ist ein Gericht zuständig, das eine Genehmigung nur im Interesse des zu adoptierenden Kindes (Jeled Me’umaz) beschließen darf. Die Adoptierenden sollen möglichst ein Ehepaar und wenigstens 18 Jahre älter als das Kind sein. Ausnahmen sind unter bestimmten Umständen möglich, zum Beispiel wenn eine verwandtschaftliche Beziehung zum Kind vorliegt. Der Adoption soll eine Probezeit von mindestens sechs Monaten vorausgehen.
Das Gesetz von 1955 zum Schutz von Kindern – auch Gesetz zum Schutz von minderjährigen Zeugen – (Chok L’tikun Dinei Hare’asot) bezieht sich auf Minderjährige bis zum Alter von 14 Jahren, die in Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs (Nizul Mini) oder Gewalt gegen Kinder als Tatzeugen auftreten oder selbst verdächtigt sind. Sie werden durch einen Jugendvernehmer (Choker Noar) befragt, der anstelle der Kinder die Zeugenaussage vor Gericht macht. In Fällen von Gewalttätigkeiten oder Sexualdelikten innerhalb einer Familie können Ehepartner, Kinder und Eltern auch gegeneinander aussagen.
Das Gesetz von 1960 zur Pflege und Aufsicht (Chok Hanoar - Tipul Wehaschgacha) von Jugendlichen enthält vor allem Bestimmungen zum Sorgerecht, wenn für Minderjährige keine sorgeberechtigte Person zur Verfügung steht, wenn diese Person nicht in der Lage ist, ihren Pflichten nachzukommen oder wenn Minderjährige ein Verbrechen begangen haben und noch nicht angeklagt wurden. In solchem Fall kann das Sorgerecht durch einen Gerichtsbeschluss einer ausgesuchten Person oder einem Fürsorgebeamten (Pkid-Sa’ad) mit besonderen Befugnissen übertragen werden.
Das Gesetz zu Rechtsprechung, Strafe und Behandlungswegen (Schfita, Anischa Wedarchei Tipul) definiert die Zuständigkeiten und Kompetenzen des Jugendgerichtes (Beit Mischpat L’noar) und regelt Verfahrensfragen sowie mögliche Straf- und Erziehungsmaßnahmen. Das Mindestalter für eingeschränkte Strafmündigkeit liegt bei 12 Jahren. In Strafverfahren gegen 12- und 13-Jährige muss ein Gutachten der Jugendbewährungshilfe mit einer Empfehlung für eine Bewährungsstrafe oder einer anderen im Jugendstrafrecht festgelegten Strafe vorliegen. Die endgültige Entscheidung fällt das Gericht. Jugendrichter nehmen in der Praxis eine doppelte Funktion wahr, die den Aufgaben von Jugendrichtern und Vormundschaftsrichtern in Deutschland entspricht.
Der spezielle Paragraph des israelischen Strafgesetzbuches von 1977 zu Gewalt gegen Kinder und Hilflose (Chok Haonschin - Pgia B’ktinim Wechassrei Jescha) sieht in Fällen von körperlichen und sexuellen Angriffen und Missbrauch von Minderjährigen schwere Strafen vor. Zeugen solcher Angriffe sind zur Anzeige bei der Polizei oder dem zuständigen Fürsorgebeamten (Pkid Ssa’ad) verpflichtet.
Das Gesetz zur Prävention von Gewalt in der Familie (Chok Meniat Alimut B’mischpacha) von 1991 ermöglicht dem Gericht schnelle Hilfe für die Geschädigten und den Erlass einer sofortigen gerichtlichen Schutzbestimmung (Zav Hagana) in Fällen familiärer Gewalt.
Das allgemeine Vormundschaftsgesetz regelt die gesetzliche Vertretung von Jugendlichen bis 18 Jahren, wenn die Eltern gestorben sind oder nicht in der Lage sind, ihre elterlichen Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen. Das Vormundschaftsgesetz gilt auch für Erwachsene, die entmündigt worden sind.
Das 1998 verabschiedete Gesetz zur Öffentlichen Verteidigung (Ssanegorja Ziburit) gibt jedem verhafteten oder angeklagten Minderjährigen das Recht, auf Staatskosten einen Öffentlichen Verteidiger (Ssanegor Ziburi) zu engagieren.
Die 1989 von den Vereinten Nationen verabschiedete und 54 Paragraphen umfassende Internationale Kinderrechtskonvention wurde vom Staat Israel 1991 unterzeichnet. Im Mai 2002 berichtete die israelische Sektion des internationalen Kinderschutzbundes (Defense for Children International) vor dem UN-Komitee für Kinderrechte, in den vergangenen Jahren seien in Israel eine Reihe von fortschrittlichen Gesetzen zum Schutz der Kinderrechte verabschiedet worden, zum Beispiel gegen häusliche Gewalt oder zum Schutz von Familien mit allein erziehenden Eltern. Die hohe politische und finanzielle Priorität der Sicherheitspolitik Israels beeinträchtige jedoch bis auf weiteres die Durchsetzung und Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen. (Quelle: Joseph Algazy: Children are subject to the law but not protected by it, HA’ARETZ Internet Edition 2.5.03)
Links
www.eliusa.org/home.htm - Israelischer Kinderschutzbund (AGUDA L’HAGANAT HAJELED, ELI)
www.crin.org/reg/country.asp?ctryID=102&subregID=13 - Internationaler Kinderschutzbund - Sektion Israel
www.children.org.il - Nationaler Rat für das Wohl des Kindes
www.mecaed.org - israelisch-palästinensischer Kinderschutzbund (Middle East Children Association, MECA)
Altersbezogene gesetzliche Bestimmungen
| Schulpflicht: | 5 -15 Jahre | |
| bedingte Strafmündigkeit: | ab 12 Jahren | |
| Beschäftigungsverbot: | unter 14 Jahren | (Ausnahme: Landwirtschaftsbetrieb der Eltern) |
| Beschäftigungserlaubnis: | ab 14 Jahren in den Ferien, maximal 8 Stunden täglich, nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich, | |
| bis 16 Jahren nicht nach 20 Uhr, | ||
| von 16 bis 18 Jahren nicht nach 22 Uhr, | ||
| generell nicht am Schabbat | ||
| Piercing: | unter 16 Jahren ohne Erlaubnis der Eltern verboten | |
| Personalausweis: | ab 16 Jahren | |
| Führerschein-Mindestalter für: | Mofas: 6 Jahre | |
| PKW bis 4 t: 17 Jahre | ||
| Motorräder bis 500 cm³: 18 Jahre | ||
| LKW bis 14,9 t: 18 Jahre | ||
| LKW über 15 t: 19 Jahre | ||
| Motorräder über 500 cm³: 21 Jahre | ||
| Alkoholkonsum-Verbot, Tabakkauf-Verbot: | unter 18 Jahren | |
| Heiratsberechtigung: | ab 17 Jahren | (sind Ehepartner noch nicht 17 Jahre alt, nur mit Genehmigung des Bezirksgerichtes) |
| Volljährigkeit: | 18 Jahre | |
| Wahlrecht: | ab 18 Jahren | |
| Wehrpflicht: | ab 18 Jahren |



