Gesetzliche Grundlagen
Relevante Gesetze
Der Begriff der staatlichen Jugendpolitik wurde 1991 in der Russischen Föderation eingeführt. Die staatliche Jugendpolitik bezieht die Altersgruppe der 14- bis 30-Jährigen ein. Auf regionaler Ebene liegen lokale gesetzliche Regelungen vor, da in einigen Republiken schon Zehnjährige beziehungsweise auch 35-Jährige unter den Begriff der Jugendlichen gefasst werden.
Ein Kinder- und Jugendhilfegesetz, wie es in der Bundesrepublik Deutschland vorliegt, gibt es in der Russischen Föderation noch nicht.
Gesetzliche Grundlagen für die Umsetzung der staatlichen Jugendpolitik und die Arbeit der Kinder- und Jugendorganisationen, sind:
- Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation über vorrangige Maßnahmen im Bereich der staatlichen Jugendpolitik (vom September 1992)
- Beschluss des Obersten Sowjets der Russischen Föderation über die grundlegenden Ausrichtungen der staatlichen Jugendpolitik (vom Juni 1993)
- Gesetz über öffentliche Verbände (vom April 1995)
- Gesetz über die staatliche Förderung von Kinder- und Jugendverbänden (vom Mai 1995)
- Gesetz über Wohlfahrtstätigkeit und Wohlfahrtsverbände (vom Juli 1995)
- Gesetz über nichtkommerzielle Organisationen (vom Dezember 1995)
- Gesetz über die Ergänzungen zu ausgewählten gesetzlichen Grundlagen (Gesetz über Nichtregierungsorganisationen, Januar 2006).
- Erlass des Präsidenten über die System- und Strukturfragen der föderalen Organe der Exekutive (vom 12. Mai 2008) - Schaffung des Ministeriums für Sport, Tourismus und Jugendpolitik
- Regierungsverordnung über die Föderale Agentur für Jugend (vom 29. Mai 2008)
Außerdem haben die Regionen Gesetze über die staatliche Jugendpolitik erlassen.
Mitte 2002 wurde das Gesetz über den Zivildienst als Alternative für den Militärdienst verabschiedet.
Eine Analyse der gesetzlichen Lage im Jugendbereich (in Russisch) hier ...
Altersbezogene gesetzliche Bestimmungen
| Volljährigkeit | 18 Jahre |
| Wahlrecht | 18 Jahre |
| Recht auf Kandidatur | 21 Jahre |
| Schuleintrittsalter | 5 Jahre |
| Recht auf Erlangung eines Führerscheins | 18 Jahre (für Auto) |
| Wehrpflicht | 18 Jahre |
| Erwerb von Alkohol | 21 Jahre |


