Gesetzliche Grundlagen
Relevante Gesetze
In der Türkei gibt es kein Kinder- und Jugendhilfegesetz wie etwa in der Bundesrepublik Deutschland. Jugendrechte und Jugendhilfe sind in allgemeinen Gesetzen enthalten. Der Artikel 58 der türkischen Verfassung ist der Jugend gewidmet. Hier heißt es: “Der Staat ergreift Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Jugendlichen (...) orientiert an positiven Wissenschaften, Atatürk’schen Grundgedanken und Reformen und gegen Strömungen, die die unteilbare Einheit des Staates mit seinem Land und seiner Nation zerstören wollen, zu erziehen und zu entwickeln. Der Staat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Jugend vor Alkoholsucht, vor Betäubungsmitteln, vor Kriminalität und ähnlichen schlechten Gewohnheiten sowie vor Unwissenheit zu schützen”. Artikel 59 besagt, dass „der Staat Maßnahmen zur Entwicklung der körperlichen und geistigen Gesundheit der türkischen Staatsbürger jeden Alters“ trifft und „die Verbreitung des Sports unter den Massen“ fördert.
Das Kinder- und Jugendalter wird oft unterschiedlich definiert. Durch die Anerkennung der UN-Kinderrechtskonvention 1994 hat die türkische Regierung beispielsweise alle Personen unter 18 Jahren als Kinder definiert. Nach dem Strafgesetzbuch kann ein Richter im Jugendgericht immer noch Strafen gegen Kinder über 12 Jahre verhängen. Aus Veröffentlichungen des Generaldirektorats ist zu entnehmen, dass die Alterspanne von 12 bis 24 Jahren als Jugendalter angesehen wird. Andere Quellen nennen den Beginn des 18. Lebensjahrs als Ende des Jugendalters (vgl.: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (Hg.), Jugendschutzbestimmungen in Ferienländern, Bonn 2000). Eine ähnliche Einstufung der Jugendlichen in Jugendliche, junge Erwachsene oder junger Mensch, wie man es von der Bundesrepublik her kennt, besteht nicht.
Eine wichtige Entwicklung in jugendpolitischer Hinsicht ist die Veröffentlichung der Verwaltungsverordnung zur Anerkennung der Jugendclubs im türkischen Amtsblatt vom 20. April 1999. Damit wurde der Weg zur Gründung von freien – nichtstaatlichen – Jugendorganisationen wieder frei, der seit dem Staatsstreich vom 12. September 1980 versperrt war. Nach der Verwaltungsverordnung können "Jugendclubs", die bestimmte Voraussetzungen (Satzung, personelle Ausstattung, Lokal etc.) erfüllen, Fördergelder erhalten und internationale Jugendaustauschmaßnahmen durchführen. Bislang bedurfte eine internationale Kontaktaufnahme einer nichtstaatlichen Organisation eines Ministerratsbeschlusses.
Trotz teilweiser Lockerung durch die neue Verwaltungsverordnung ist und bleibt das äußerst strenge gültige Vereinsgesetz vom 6. Oktober 1983 ein großes Hindernis für die Gründung von Jugendorganisationen und die Durchführung von jugendpolitischen Aktivitäten. Dieses Gesetz unterwirft die Gründung von freien Organisationen sehr strengen Kontrollen und Prozeduren, macht eine gründliche Gesinnungsprüfung möglich und verbietet den Vereinen fast jegliche Meinungsäußerung, Parteinahme und Aktivität politischer Art.
Im 2011 verabschiedeten Gesetz 6111 sind unter anderem Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung von Jugendlichen vorgesehen.
Altersbezogene gesetzliche Bestimmungen
Beginn der Schulpflicht: 7 Jahre
Aktives und passives Wahlrecht: 18 Jahre
Bedingte Strafmündigkeit: 12 Jahre
Uneingeschränkte Strafmündigkeit: 18 Jahre
Recht zum Erwerb des Führerscheins: 18 Jahre
Erlaubnis zur Vollzeitbeschäftigung: 15 Jahre
Nachtschichten erlaubt: 18 Jahre
Erlaubnis zum Aufenthalt an öffentlichen Plätzen, auf Straßen, Parks etc.: 18 Jahre
Erlaubnis zum Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten: 18 Jahre
Erlaubnis zum Aufenthalt in Gaststätten: nicht geregelt
Erlaubnis zum Aufenthalt in Nachtbars, Nachtbars oder ähnlichem: verboten
Erlaubnis zur Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr: 18 Jahre
Rauchen in der Öffentlichkeit: 18 Jahre
Abgabe alkoholischer Getränke: 18 Jahre
Heirat möglich, wenn der/die zukünftige Ehepartner/in volljährig ist: nicht geregelt
Pflicht zum Besitz eines Personalausweises: von Geburt an
Beginn der Wehrpflicht für Männer: 20 Jahre
Länge der Wehrpflicht: 15 Monate
Recht, einer Gewerkschaft beizutreten: 18 Jahre
Schulpflicht: 8 Jahre ab dem 7. Lebensjahr
Ende der Schulpflicht: 18 Jahre
Volljährigkeit: 18 Jahre


